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   BFH, 06.04.1984 - VI R 162/81   

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https://dejure.org/1984,1463
BFH, 06.04.1984 - VI R 162/81 (https://dejure.org/1984,1463)
BFH, Entscheidung vom 06.04.1984 - VI R 162/81 (https://dejure.org/1984,1463)
BFH, Entscheidung vom 06. April 1984 - VI R 162/81 (https://dejure.org/1984,1463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 2 Abs. 7, §§ 11, 25, 42

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Maßgeblicher Zeitraum - Werbungskosten - Steuerpflichtigkeit in der BRD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1977) § 2 Abs. 7, §§ 11, 25, 42

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Aufwendungen außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuer-Jahresausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 136
  • BB 1984, 1790
  • BStBl II 1984, 587
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 9 K 182/85

    Zinszahlung als Werbungskosten; Finanzierung von Anteilen an Gesellschaft mit

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  • BFH, 23.10.1996 - X R 75/94

    Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige

    Das bedeutet, daß die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer - die aus Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen sich ergebenden Einkünfte sowie die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen - nur für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Vereinnahmung oder Verausgabung (§ 11 EStG) zu ermitteln sind, in dem die Steuerpflicht besteht (z. B. BFH-Urteil vom 6. April 1984 VI R 162/81, BFHE 141, 136, BStBl II 1984, 587; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., zu § 25 a. F. Rz. 15; ders., a. a. O., 15. Aufl., zu § 25 n. F. Rz. 15).
  • BFH, 17.04.1996 - I R 78/95

    Werbungskostenabzug beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

    In diesem Sinne hat der Senat im Urteil vom 22. Januar 1992 I R 55/90 (BFHE 167, 58, BStBl II 1992, 550) bei vergleichbarem Rechtsproblem entschieden, daß für die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgeblich ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. April 1984 VI R 162/81, BFHE 141, 136, BStBl II 1984, 587).
  • BFH, 01.04.1998 - X R 154/94
    Auch wenn hiernach für die Ermittlung der Einkünfte ein abgekürzter Zeitraum gilt, bleibt das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1984 VI R 162/81, BFHE 141, 136 , BStBl II 1984, 587 , m.w.N.).

    Pauschbeträge für Werbungskosten (z.B. § 9a EStG ) und Sonderausgaben (z.B. § 10c EStG ), Vorsorgepauschbetrag, Vorsorgepauschale und Sonderausgabenhöchstbeträge, die sich nach ihrer Konzeption auf das volle Kalenderjahr, mithin den Veranlagungszeitraum beziehen, sind deshalb grundsätzlich in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen, wenn der entsprechende Tatbestand nicht ausdrücklich eine zeitanteilige Berücksichtigung vorschreibt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 136, 139, BStBl II 1984, 587 für den Arbeitnehmerfreibetrag nach § 19 Abs. 4 EStG 1977; Seeger in Schmidt, Einkommensteuergesetz , 16. Aufl., § 25 Rz. 154; Kirchhof in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz , § 2 Anm. H 47; Birkenfeld in Kirchhof/Söhn, aaO., § 25 Anm. C 7).

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